Satzung

 

                                                Satzung

des Fischereivereins für den Bezirk der Friesoyther Wasseracht e.V.

                      gegründet am 29.Juni 1927

 

  • §1
  • Name, Sitz und Wesen des Vereins
    • Der Verein führt den Namen „Fischereiverein für den Bezirk der Friesoyther Wasseracht e.V.“ ist eine Vereinigung von Anglern in Friesoythe und Umgebung.
    • Der Verein hat seinen Sitz in Friesoythe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nummer VR 150086 eingetragen.
    • Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
    • Der Verein ist Mitglied im Landesfischereiverband Weser Ems e.V.
      • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d „Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenverordnung.
      • Als Angler gilt, wer die Fischerei nach waidgerechten Grundsätzen aus Liebhaberei ausübt, ohne dass diese Tätigkeit dem Erwerb dient.
      • Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
      • Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

  • §2
  • Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
  1. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Erhaltung und Ausbau geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer gemeinnütziger fischereirechtlichen Betätigung.
  2. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische.
  3. Ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Eigentums- und Pachtgewässer im Interesse und Besserstellung der Volksernährung.
  4. Vertiefung des Wissens von den biologischen Vorgängen im Wasser.
  5. Die Ausbildung der Jugendangler
  6. Pflege der Kameradschaft und Freizeitgestaltung sowie Förderung des Umweltschutzes.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  • §3
  • Gliederung des Vereins
    • Der Verein gliedert sich in Ortsgruppen.
    • Ortsgruppen können sich in allen Städten und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg und der angrenzenden Landkreise bei einer entsprechenden Anzahl von Mitgliedern, die im Bereich der zu bildenden Ortsgruppe ihren Wohnsitz haben, errichtet werden, wenn die Mitgliederzahl mindestens 100 beträgt, wobei in dem Bezirk einer Stadt oder Gemeinde möglichst nur eine Ortsgruppe bestehen soll.
    • Die Ortsgruppe muss vom Vorstand anerkannt werden.
    • Der Vorstand soll eine Ortsgruppe nur anerkennen, wenn bereits bestehende Ortsgruppen vorher angehört worden sind und für die zu bildende Ortsgruppe ein Bedürfnis besteht und nicht Vereinsinteressen entgegenstehen.
    • Die Ortsgruppe führt die Bezeichnung:  
    • „ Ortsgruppe ………………… im Fischereiverein für den Bezirk der Friesoyther Wasseracht e.V. „
    • Folgende Ortsgruppen werden anerkannt:
    • Ortsgruppe Bösel
    • Ortsgruppe Cloppenburg
    • Ortsgruppe Edewechterdamm / Kampe
    • Ortsgruppe Esterwegen
    • Ortsgruppe Friesoythe
    • Ortsgruppe Garrel
    • Ortsgruppe Neuvrees / Gehlenberg
    • Ortsgruppe Peheim / Markhausen
    • Ortsgruppe Saterland
    • Ortsgruppe Neuscharrel
    • Vereinsmitglieder wählen bei Neuaufnahme der Mitgliedschaft einer der bestehenden Ortsgruppe ihre Zugehörigkeit aus.
    • Die Ortsgruppe wird von einem
      • 1. Obmann
      • 2. Obmann
      • Jugendwart
      • Kassenwart
      • Schriftführer
      • Ehrenrat

              geleitet.

Diese werden auf die Dauer von 4 Jahren in einer Ortsgruppe gewählt. Ortsgruppenversammlungen sind vom 1. Obmann durch das Mitteilungsblatt des Vereins bei Bedarf, oder wenn 10% der Mitglieder der Ortsgruppe es verlangen, mit einer Ladungsfrist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen.

  • Infolge Wegfalls des 1. Obmann durch Rücktritt, Tod oder Krankheit ist der zweite Obmann befugt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Ist eine Ortsgruppe infolge Wegfalls ohne Obmann, so kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden eine Ortsgruppenversammlung mit einer Ladungsfrist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich unter Benachrichtigung aller Mitglieder der Ortsgruppe einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Ortsgruppenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wobei nur Beschlüsse über die Tagesordnungspunkte gefasst werden können, die in der Ladung angegeben sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt werden.
    • Über jede Ortsgruppenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben ist.
    • Soweit das Protokoll Wahlen enthält, ist es dem Geschäftsführer einzureichen. Aus dem    Protokoll müssen mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder und das Abstimmungsergebnis über die Beschlüsse hervorgehen.
    • Die Verantwortlichen einer jeden Ortsgruppe müssen vom 1. Vorsitzenden in den Ämtern bestätigt werden, und zwar innerhalb von 4 Wochen. Eine Ortsgruppe, die in der dafür angesetzten Ortsgruppenversammlung keinen 1. Obmann und 2. Obmann wählt, oder in der sich kein Ortsgruppenmitglied bereitbefindet, das Amt des 1.Obmann bzw 2. Obmann zu übernehmen, wird vom Vorstand geleitet.
    • Eine Ortsgruppe kann nur durch die Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung fällt evtl. vorhandenes Vermögen an den Verein.

 

  • §4
  • Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung ( Delegiertenversammlung )
  • der Vorstand
  • der Hauptausschuss
  • der Ehrenrat

 

  • §5
  • Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand mit mindestens einwöchiger Ladungsfrist durch das Mitteilungsblatt des Vereins unter der Angabe der Tagungsordnungspunkte einberufen.

Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes,

sowie den

1. Obmann,

2. Obmann,

Jugendwart,

Schriftführer

Kassenwart und

Ehrenrat

einer jeden Ortsgruppe.

Jede Ortsgruppe entsendet für je angefangene 50 Mitglieder einen Delegierten, der von der Ortsgruppenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt wird.

  • Der Delegiertenversammlung unterliegen:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  2. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  3. Festsetzung der Vereinsbeiträge, der Aufnahme und sonstigen Gebühren,
  4. Festlegung der Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Geschäftsjahr,
  5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 4 Jahren,
  6. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 4 Jahren,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Auflösung einer Ortsgruppe,
  9. Beschlussfähigkeit über Satzungsänderungen - §18

 

  • Stimmrecht:
    • Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme
    • 1. Obmann, einer jeden Ortsgruppe
    • 2. Obmann, einer jeden Ortsgruppe
    • Jugendwart, einer jeden Ortsgruppe
    • Schriftführer, einer jeden Ortsgruppe
    • Kassenwart , einer jeden Ortsgruppe
    • Ehrenrat, einer jeden Ortsgruppe
    • für je angefangene 50 Mitglieder, einer jeden Ortsgruppe, einen Delegierten.
    • Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
      • Alle anderen Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand oder dem Hauptausschuss     beschlossen.
      • Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn der Hauptausschuss es beschließt oder das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gilt Absatz 1. Jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden, abgesehen von §18 der Satzung, mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei Stimmenenthaltungen nicht gezählt werden. Über jede Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren ist.

 

  • §6
  • Vorstand ( Geschäftsführend )
  • a) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • 3. Vorsitzenden
    • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führen in der Regel bei den      Sitzungen der Vereinsorgane – außer dem Ehrenrat – in der Reihenfolge ihrer Nennung den Vorsitz. Die Vorsitzenden entscheiden in Verwaltungssachen selbstständig. Infolge Wegfalls des 1. Vorsitzenden durch Rücktritt, Tod oder Krankheit ist der zweite Vorsitzende befugt, den Vorstand oder den Hauptausschuss einzuberufen.
    • Der Vorstand ist bevollmächtigt, durch einen einfachen Vorstandsbeschluss, etwaige  Beanstandungen, des Finanzamtes und des Amtsgerichts zu beheben.
    • b) der auf der Delegiertenversammlung zu wählende  Vorstand besteht aus:
  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. 3. Vorsitzenden
  4. Hauptgewässerwart
  5. Vereinsjugendwart
  6. Kassenwart & Schriftführer

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung unterliegen oder er die Angelegenheit dem Hauptausschuss des Vereins zur Entscheidung vorlegt. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden ohne eine bestimmte Frist. Die Tagesordnung braucht nicht angegeben werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend ist. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt, das vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl oder Widerwahl im Amt.

 

  • §7
  • Hauptausschuss
  • Der Hauptausschuss besteht aus:
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • 3. Vorsitzenden
    • Hauptgewässerwart
    • Vereinsjugendwart
    • Geschäftsführer
    • Kassenwart & Schriftführer
    • Vorstand der Ortsgruppen nach §3
  • Der Hauptausschuss wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Woche schriftlich mit der Angabe der Tagungsordnungspunkte einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder, wobei Stimmenenthaltungen nicht gezählt werden. Das zu führende Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
  • Der Obmann der Fischereiaufsicht wird zu den Sitzungen des Hauptausschusses eingeladen.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt der Hauptausschuss bis zur nächsten Delegiertenversammlung, in der eine Nachwahl bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode stattzufinden hat, ein Mitglied aus seinen Reihen mit der Wahrnehmung des freigewordenen Amtes.

 

  • §8
  • Geschäftsführer
    • Der Hauptausschuss ernennt den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Der Geschäftsführer tätigt die gesamte Verwaltungsarbeit sowie die Kassen- und Schriftführung. Diese Arbeiten werden vom 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart bzw. Schriftführer des Vereins überwacht. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes, der Hauptausschusssitzung sowie der Delegiertenversammlung teil und führt jeweils die Niederschrift. Er gehört nicht dem Vorstand oder dem Hauptausschuss an. Er braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein.

 

  • § 9
  • Weitere Ämter
  • Der Hauptausschuss bestimmt für die Dauer von 4 Jahren:
  • Den Obmann der Fischereiaufsicht – nach Anhörung der Fischereiaufseher –
  • Den 2. Vereins-Gewässerwart
    • Er kann weitere Ämter im Rahmen der Satzung einrichten und vergeben. Ein Mitglied kann mehrere Ämter im Verein betreuen. Jeder, der im Verein ein Amt bekleidet, hat dieses nach besten Kräften auszufüllen. Dazu gehört auch die Teilnahme an entsprechenden Versammlungen. Der Hauptausschuss ist verpflichtet, Mitglieder, die ihr Amt nicht ordnungsgemäß führen, aus dem Amt zu entlassen. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endigt für jedes Vereinsmitglied das von ihm verwaltete Vereinsamt.

 

  • § 10
  • Jugendarbeit
    • Jungangler sind Jugendliche von 14 – 18 Jahren. Sie sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Mitgliedsanwärter des Vereins. Die Beitragseinnahmen aus den Jugendkarten sind im Geschäftsjahr zweckgebundene für die Jugendarbeit zu verwenden. Der Vereinsjugendwart entscheidet über die Verteilung der Mittel. Er hat dem Vorstand über die Jugendarbeit und die Verwendung der Mittel Bericht zu erstatten.

 

  • § 11
  • Geschäftsjahr
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • §12
  • Mitgliedschaft
    • Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und die Sportanglerprüfung abgelegt hat. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Daneben ist eine Aufnahmegebühr von den neu eingetretenen Mitgliedern zu entrichten. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist dem Verein schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag sind beim Eintritt im Voraus zu entrichten.
    • Junganglern § 10 kann eine Jugendkarte ausgestellt werden. Die Jugendkarte muss vom gesetzlichen Vertreter mit seiner Unterschrift bestätigt werden. Mit dessen Unterschrift ist der gesetzliche Vertreter damit einverstanden, für jeden Schaden aufzukommen, den der Jugendliche anrichtet oder erleidet.
    • Mitglieder und Jungangler sind verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Hauptausschuss Personen verliehen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.
    • Der Mitgliedsbeitrag ist 8 Wochen vor Jahresende fällig.

 

  • § 13
  • Austritt und Beendigung einer Mitgliedschaft
    • Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
    • Mitglieder die mit Ihren Vereinsbeitrag im Rückstand sind, scheiden aus dem Verein aus.
    • Mit dem Tod des Mitglieds

 

  • § 14
  • Ausschluss eines Mitgliedes
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es
    • Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn er nach folgender Aufnahme bekannt wird, das er solche begangen hat,
    • Sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen und ebenso zu bewertende Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder solche Taten duldet,
    • Den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt,
    • Den Entscheidungen des Ehrenrates nicht nachkommt.
    • Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    • Den Anordnungen des Vorstandes zuwider handelt,
    • Innerhalb der Organisation wiederholt zu Streitigkeiten Anlass gegeben hat oder sich unkameradschaftlich betätigt.

 

  • § 15
  • Verstöße von Mitgliedern
    • Wenn ein Mitglied gegen die auf der Mitgliedskarte oder sonstigen Karten abgedruckten Bestimmungen, gegen die Satzung , dem nieders. Fischereigesetz, Tierschutzgesetz oder sonstige für alle Mitglieder maßgebenden Bestimmungen und in minderschweren Fällen gegen §14 der Satzung verstößt, können folgende Maßregeln verhängt werden:
    • Ausschluss aus dem Verein,
    • Einziehung der Karte für eine bestimmte Zeit,
    • Sperre von Karten für eine bestimmte Zeit,
    • Verwarnung
      • Auch können Auflagen gemacht werden. In gleicher Weise können Verstöße von Junganglern geahndet werden.

 

  • § 16
  • Entscheidungsgremien
    • Die Entscheidungen gem. § 14 der Satzung erfolgen nur durch den Ehrenrat, der jeweils aus 3 Personen besteht. Bei den Verstößen von Mitgliedern gem. § 15 der Satzung entscheiden:
    • Der Vorstand – nach formloser Anhörung des Mitgliedes –
    • Der Ehrenrat, sofern der Vorstand die Sache dem Ehrenrat zur Beurteilung vorlegt (§§ 14, 15 der Satzung sind in diesem Fall anwendbar ).
    • Der Vorstand bestimmt aus den Mitgliedern des Ehrenrates jeweils 3 Mitglieder für eine Sitzung des Ehrenrates. Das Mitglied des Ehrenrates, aus deren Ortsgruppen ein zur Verhandlung anstehendes Mitglied stammt, soll nicht berufen werden. An der Sitzung des Ehrenrates können 1 Mitglied des Vorstandes und ein Obmann des betroffenen Mitgliedes ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Ehrenrat entscheidet in voller Besetzung, nachdem er dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, mit Mehrheit endgültig. Alle Mitglieder haben sich den Entscheidungen des Ehrenrates unwiderruflich zu unterwerfen.

 

  • § 17
  • Kassenführung
    • Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck und der Zahlung ersichtlich sein. Zahlungen über 150,- € sind nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Kasse und Buchhaltung sind dem Vorstand auf Verlangen in den Sitzungen zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Delegiertenversammlung von zwei Kassenprüfern sachkundig zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Delegiertenversammlung bekannt zu geben. Den Kassenprüfern kann vom 1. Vorsitzenden ein amtlicher Buchprüfer ( Steuerbevollmächtigter ) beigegeben werden.

 

  • § 18
  • Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
    • Eine Satzungsänderung und eine Auflösung des Vereins können nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen.
    • Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich.

 

  • § 19
  • Gemeinnützigkeit

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

b) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand ( pauschale ) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

f) Entstehende Auslagen können den Mitgliedern / den Vorstandsmitgliedern ( gegen Beleg ) nach entsprechenden Vorstandsbeschluss erstattet werden.

g) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die jeweilige Gemeinde, innerhalb der sich das Vermögen
befindet. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn möglich fischereirechtliche Zwecke, zu verwenden.

 

  • Friesoythe, den 18.02.2018

 

Go to top